Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 38 Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- VG Hannover, 04.04.2024 – 16 B 685/24
- BVerfG, 19.12.1994 – 2 BvL 8/88Wahl des Vorsitzenden des Personalrats und seiner Stellvertreter aus der Mitte des Personalrats auch ohne Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppe (Beamte, Angestellte, Arbeiter) - Nordrhein-Westfalen -Zitiert von 6
- VG Berlin, 15.06.2018 – 72 K 2.18 PVB
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2021 – 6 L 3/20Zitiert von 1
- BVerwG, 20.06.2024 – 1 WB 50/23Dienstpostenwechsel; Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches KonstruktZitiert von 1
- BVerwG, 25.01.2024 – 1 WB 35/23Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und verselbständigte NebenstelleZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 20.10.2023 – PB 15 K 2748/22Zitiert von 1
- BVerwG, 06.05.2021 – 1 WB 31/20Versetzung wegen Verlust der Eignung für den DienstpostenZitiert von 11
- BVerwG, 11.03.2021 – 1 WDS-VR 16/20, 1 WDS-VR 17/20, 1 WDS-VR 16/20, 1 WDS-VR 17/20 · Eilverfahren wegen einer Versetzung
27 Entscheidungen zu § 38 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/38#abs-1 (1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und auf die Arbeitszeiten seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/38#abs-2 (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann ihm nach § 47 zur Verfügung gestelltes Büropersonal zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/38#abs-3 (3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 1. § 43 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.